Neue Vorschriften für alle Hausverwalter

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Zum 1. März 2019 treten die neuen Vorschriften für alle Hausverwalter in Kraft, auch für bereits langjährig Tätige.
Seit dem 1. August 2018 gelten für Immobilienverwalter erstmals eine Zulassungspflicht und weitere Voraussetzungen. So müssen Vertreter der Branche ihre Tätigkeit nicht nur beim Gewerbe- oder Ordnungsamt anzeigen, sondern auch eine Erlaubnis zur Wohnimmobilienverwaltung beantragen. An die Erlaubnis sind einige Auflagen geknüpft. Bereits tätige Hausverwalter müssen bis zum 1. März 2019 ihre Erlaubnis beantragt haben.

Erlaubnispflicht nach § 34c


Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien (WEG-Verwalter und Mietverwalter) gilt dann eine Erlaubnispflicht nach § 34c der Gewerbeordnung. Bislang mussten sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen.

Der Paragraph 34c fordert:

Verwalter von Wohnimmobilien müssen

  • ihre Zuverlässigkeit,
  • geordnete Vermögensverhältnisse sowie
  • den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen.

Durch die neuen, hohen Versicherungssummen müssen Hausverwaltungen für einen Jahresbeitrag nun ein Vielfaches der bisherigen Beiträge ausgeben. Darüber hinaus sind Hausverwalter in der Pflicht, regelmäßig Weiterbildungen zu absolvieren – 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. 
(Quelle Immobilienscout24.de)